Satzung Lohnsteuerhilfeverein Bergneustadt e.V.

Kölner Str.267, 51702 Bergneustadt
Stand Juni 2004
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach
unter der Nummer 834

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Bergneustadt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bergneustadt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur ausschließlichen Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen für seiner Mitglieder. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.

(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen bestellt, die mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig gewesen sind.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach Gesetz tätig werden darf.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.

(3) Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend für eine zurückliegende Zeit begründet werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

(1) Beim Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neufestsetzungen beschließt der Vorstand. Er kann die Aufnahmegebühr in Einzelfällen ermäßigen oder erlassen. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand bestimmt und der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der erste Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sind bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind am 10. Januar eines jeden Jahres fällig. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.April des jeweiligen Jahres eingegangen sein sollte, wird eine Säumnisgebühr von 5,00 € zusätzlich erhoben. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.

(2) Mit dem Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monate zum 31.Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung  des  Beitrags in Verzug ist. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

§ 6 Die Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

(2) Der  Vorstand

(3) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus :

a. dem Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Vorstand  im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nur aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte des Vereins weiter bis zur Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Sie  findet regelmäßig, spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder statt. Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.

(2) Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen

§ 9  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig

a. für die Wahl des Vorstands

b. für die Entlastung des Vorstands

c. für die Entgegennahme des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr

d. für die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden

e. für eine Satzungsänderung

f. für die Auflösung des Vereins

§ 10 Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Jedes Mitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter ;( bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter).

§ 11 Geschäftsprüfung

(1) Der Vorstand hat rechtzeitig nach Beendigung des Geschäftsjahres die Geschäftsprüfung zu veranlassen.

(2) Im Einzelnen sind dabei folgende Termine einzuhalten:

a. Geschäftsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

b. Zuleitung der Abschrift des Prüfungsberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfberichtes

c. Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfberichtes an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes.

d. Durchführung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts an die Mitglieder.

§ 12 Bekanntmachung, Niederschriften

(1) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch Aushang in den Beratungsstellen Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.

(2) Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen Vereinsvermögens beschließen sie gemeinsam mit der Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Satzung ist errichtet am 05.November 1985.

Änderungen erfolgten mit Beschlüssen vom 03.03.2014 und 08.03.2017